Siegel Bilanz / Le Temps: Top Anwaltskanzlei 2020

Patientenrecht, Arzt­haft­pflicht­recht und Behandlungs­fehler

Häfliger | Haag | Häfliger AG vertritt regelmässig Patientinnen und Patienten gegenüber Ärzten, Spitälern und anderen medizinischen Dienstleistern. RA Dr. iur. Bruno Häfliger ist seit mehreren Jahrzehnten im Medizinalhaftpflichtrecht tätig. RA lic. iur. Christian Haag ist dank der Weiterbildung zum Fachanwalt SAV1 Haftpflicht- und Versicherungsrecht auf diesem Gebiet spezialisiert.


1 Schweizerischer Anwaltsverband

 

Wer medizinische Dienstleistungen erbringt, schuldet die nötige Sorgfalt. Ein Arzt oder ein Spital müssen nach den Regeln der ärztlichen Kunst handeln. Liegt ein Kunstfehler (Behandlungsfehler, Ärztepfusch o.ä.) vor, so verletzt dies den Behandlungsvertrag und führt zur Haftung.

Arzt und Spital schulden bei ihrer Behandlung Sorgfalt, aber keinen Erfolg. Gewisse Risiken sind auch bei sorgfältigem Vorgehen unvermeidbar. Für diese Risiken besteht keine Haftung, obschon der gewünschte Erfolg nicht eingetreten ist.

Zur vertragskonformen Behandlung zählt aber, dass der Arzt den Patienten rechtzeitig und gehörig über die Risiken der geplanten Operation aufklärt: Nur dann ist die Einwilligung eines Patienten in eine Operation gültig. Ohne gültige Einwilligung ist eine Operation rechtswidrig und der Arzt / das Spital haftet für den dadurch verursachten Schaden, auch wenn die Operation kunstgerecht erfolgte und sich bloss ein Operationsrisiko verwirklicht hat. Dies gilt allerdings nicht wenn der Patient der Operation auch dann zugestimmt hätte, wenn er über alle Risiken aufgeklärt worden wäre («hypothetische Einwilligung»). Ob eine hypothetische Einwilligung angenommen werden muss, beurteilt sich u.a. nach der Grösse des Risikos, dessen Auswirkungen bei einem Eintritt, der Notwendigkeit und Dringlichkeit der Operation, Alternativen und der Person des Patienten.

 

Falls eine Haftung besteht ist eine Patientin so zu stellen, wie wenn der Arzt oder das Spital die Behandlung sorgfältig (fehlerfrei) vorgenommen hätten. Vermögensmässig sind damit jene Nachteile auszugleichen, die auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind (beispielsweise Lohnausfall, Zusatzkosten, Anwaltskosten). Für die Einschränkung in der Fähigkeit zur Haushaltsführung sowie für Genugtuung ist ebenfalls Schadenersatz geschuldet.

 

Falls die Behandlung in einem öffentlichen Spital stattgefunden hat (z.B. Kantonsspital, Universitätsspital, Regionalspital), kommt meistens kantonales öffentliches Recht zur Anwendung. Dieses enthält teilweise sehr kurze Fristen, innert denen Ansprüche auf Schadenersatz angemeldet und teilweise eingeklagt werden müssen (andernfalls sie untergehen). Auch im Straf- und Privatrecht gelten diverse Fristen und ist frühzeitig sicherzustellen, dass Ansprüche weder verjähren noch verwirken.1

Schwierig kann es sein zu klären, wer haftet (Spital, Arzt, Pflegepersonal, Voruntersucher, etc.). Je nachdem kommen auch hier unterschiedliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen zur Anwendung.

Falls es Hinweise auf einen Behandlungsfehler gibt empfiehlt es sich aufgrund der teilweise kurzen Fristen, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.


1 So können Ansprüche teilweise bereits nach einem Jahr rechtlich nicht mehr durchsetzbar sein.

 

Zunächst klären wir, wer haftet und welche Fristen zu beachten sind. Dann werden alle medizinischen Akten organisiert. Anschliessend suchen wir die vermutete Sorgfaltspflichtverletzung und ob diese medizinisch belegbar ist. Falls die Haftung nicht klar ist, so ist diese im Rahmen eines medizinischen Gutachtens zu klären (z.B. durch Beizug eines eigenen Privatgutachters, ein FMH-Gutachten, ein gemeinsames Gutachten mit der Gegenpartei oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens). Bis zu einem Gutachten ist erfahrungsgemäss mit ca. 5–10 Stunden Anwaltsaufwand zu rechnen. Für ein medizinisches Gutachten (eine Fachdisziplin) sind in der Regel nochmals ähnliche Kosten aufzuwenden.