Haftung aus Verkehrsunfall
Wir vertreten Unfallopfer gegenüber Unfallverursachern und deren Haftpflichtversicherungen, Sozial- und Privatversicherungen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten vertreten wir keine Versicherungen gegen Versicherte. Durch unsere jahrelange Erfahrung im Haftpflichtrecht und entsprechende Weiterbildung zum Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht sind wir auf diesem Gebiet spezialisiert.
Die Haftung hängt davon, wer an einem Unfall beteiligt ist:
Wird ein Fussgänger oder Velofahrer von einem Auto angefahren, so haften der Halter des Autos und seine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung (unabhängig vom Verschulden des Autolenkers). Eine Ausnahme von der Haftung besteht nur wenn der Automobilist beweist, dass ihn kein Verschulden und den Fussgänger oder Velofahrer ein grobes Selbstverschulden trifft. Bei fehlendem Verschulden des Automobilisten und maximal mittlerem Selbstverschulden des Fussgängers oder Velofahrers wird die Haftung reduziert.
Bei einer Kollision zweier von ihren Haltern gelenkten Motorfahrzeugen (Auto, Motorrad, Roller, Lastwagen, Bus, Car, etc.) wird die Haftung grundsätzlich nach dem Verschulden verteilt. Ausnahmsweise rechtfertigen aber besondere Umstände eine andere Aufteilung der Haftung. Als besondere Umstände kommen vor allem unterschiedliche Betriebsgefahren in Betracht (z.B. Auto gegen Motorrad, Lastwagen gegen Auto). Diese Regelung gilt zudem nicht, wenn ein Lenker selber nicht Halter des Motorfahrzeugs war.
Fehlt ein Verschulden des Geschädigten, liegt in der Regel ein Verschulden des Schädigers vor: Die Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr sind sehr streng und ein Verschulden wird rasch bejaht. Dies gilt insbesondere bei Auffahrunfällen, weil genügend Abstand gehalten werden muss damit ein Halten jederzeit möglich ist (Ausnahme: Schikanestopp). Gleiches gilt für die Missachtung eines Vortritts.
Die Geschädigte ist finanziell so zu stellen, wie wenn der Unfall nicht passiert wäre. Entsprechend hat die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers / Halters Schadenersatz für den von Sozialversicherungen nicht gedeckten Erwerbsausfall, Haushaltschaden, Genugtuung, Kosten, Rentenausfallschaden, Ihre notwendigen Anwaltskosten und allenfalls weiteren Schaden zu bezahlen.
Die Strafantragsfrist für eine einfache Körperverletzung beträgt drei Monate ab Unfall.
Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall durch ein Motorfahrzeug gehen nach zwei Jahren durch Zeitablauf unter (d.h. sie sind infolge Verjährung rechtlich nicht mehr durchsetzbar). Eine längere Verjährungsfrist gilt wenn der Unfallverursacher sich strafbar verhalten hat.
Ansprüche aus Zusatzversicherungen (z.B. VVG-Zusatzversicherung zur Krankenkasse, private Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Lebensversicherung / 3. Säule) verjähren nach zwei Jahren.
Es gibt es eine Vielzahl von Fristen zu beachten. Zudem handelt es sich beim Gebiet Haftpflicht- und Versicherungsrecht um eine komplexe, interdisziplinäre Rechtsmaterie. Es ist daher zumindest bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit empfehlenswert frühzeitig einen spezialisierten Anwalt einzuschalten.
Bei einem Erstgespräch klären wir den Unfallhergang, Ihre gesundheitliche Situation, den Stand punkto Sozialversicherungen, das Vorgehen bezüglich Strafrecht und legen die Strategie für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche fest.