Haftung für Arbeitsunfall
Häfliger | Haag | Häfliger AG vertritt Angestellte, die bei der Arbeit verunfallen und Schadenersatzansprüche gegenüber ihrer Arbeitgeberin und deren Versicherung geltend machen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten vertreten wir keine Versicherungen gegen Versicherte. Durch unsere jahrelange Erfahrung im Haftpflichtrecht und entsprechende Weiterbildung zum Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht sind wir auf diesem Gebiet spezialisiert.
Der Arbeitgeber ist aus Arbeitsvertrag verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen. Dazu muss er sicherstellen, dass in seinem Betrieb die einschlägigen Sicherheitsvorschriften (z.B. SUVA-Richtlinien, Bauarbeitenverordnung, Branchen-Empfehlungen) eingehalten werden. Sodann muss der Arbeitgeber seinen Betrieb zweckmässig organisieren und die Arbeitnehmer sorgfältig auswählen, instruieren und überwachen.
Ein allfälliges Fehlverhalten eines Mitarbeiters, der einen anderen Mitarbeiter verletzt, muss sich der Arbeitgeber in der Regel anrechnen lassen und auch dafür haften.
Kommt es zu einem Arbeitsunfall, so hat der Arbeitgeber oder eine ihm zurechenbare Person (z.B. Vorgesetzter des Verunfallten) oft eine solche Vertragspflicht verletzt. Teilweise muss diese haftungsbegründende Verletzung einer Vertragspflicht durch ein Gutachten geklärt werden, teilweise wird dies im Rahmen eines Strafverfahrens geprüft, manchmal lässt die Unfallversicherung/SUVA eine Fachperson für Arbeitssicherheit die nötigen Abklärungen durchführen.
Typische haftpflichtrelevante Arbeitsunfälle sind Unfälle auf Baustellen (z.B. unsichere Arbeitsausrüstung, fehlerhafte Instruktion bezüglich Arbeitsvorgangs, mangelhafte Absturzsicherung) und in der Industrie (gefährliche Arbeitsmaschinen, Stromunfälle).
Der geschädigte Mitarbeiter ist finanziell so zu stellen, wie wenn er nicht geschädigt worden wäre. Der Arbeitgeber hat dazu den von Sozialversicherungen (SUVA/UVG, IV, Pensionskasse) nicht gedeckten Erwerbsausfall, den Haushaltschaden, eine Genugtuung, einen Rentenausfallschaden, ungedeckte Auslagen sowie die nötigen Anwaltskosten (und allenfalls weitere Schadenspositionen) zu ersetzen. Aufgrund der komplexen, interdisziplinären rechtlichen Aspekte ist die Durchsetzung haftpflichtrechtlicher Ansprüche durch eine Fachperson empfehlenswert. In der Regel hat der Arbeitgeber dafür eine Betriebshaftpflichtversicherung, welche den Schadenersatz bezahlt.
Ansprüche aus Körperverletzung können teilweise schon nach einem Jahr durch Zeitablauf untergehen (verjähren). Es ist daher wichtig bei längerer Arbeitsunfähigkeit sofort den Rat einer Fachperson beizuziehen um sicherzustellen, dass keine Fristen ablaufen.
Bei einer schweren Körperverletzung leitet die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen ein Strafverfahren ein. Dabei wird geklärt, ob jemand persönlich für den Unfall verantwortlich ist. Ein Strafverfahren kann rasch und kostengünstig Beweismittel beschaffen. Zudem kann es Vorteile bieten sich als Geschädigter zu beteiligen und so Verfahrensrechte auszuüben. Im Strafrecht gilt aber «in dubio pro reo» (= im Zweifel für den Angeklagten). Die Hürden für eine strafrechtliche Verurteilung sind daher höher als jene für eine Haftung aus Zivilrecht. Selbst wenn ein Strafverfahren folgenlos eingestellt wird oder ein strafrechtlicher Freispruch erfolgt heisst das noch nicht, dass sich haftpflichtrechtlich kein Schadenersatz durchsetzen lässt.
Um Ihre Ansprüche durchzusetzen ziehen Sie am besten einen spezialisierten Anwalt (Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht) bei. Beim Erstgespräch klären wir den Unfallhergang, den Verfahrensstand bei den Sozialversicherungen, die Taktik bezüglich eines allfälligen Strafverfahrens, Fristen und das weitere Vorgehen. Es ist sinnvoll wenn Sie im Vorfeld bereits die Akten von SUVA/Unfallversicherung, IV und wenn möglich den Polizeirapport organisieren und an die Erstbesprechung mitbringen. Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen.