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Arbeitsrecht / öffentliches Arbeitsrecht

Urteil Kantonsgericht Luzern vom 2. April 2015 (Fallnummer 7H 14 39)

Schule muss trotz vorübergehender Teilarbeitsfähigkeit volle Entschädigung zahlen: Unser Klient war rund 18 Jahre lang an einer Schule als Hauswart angestellt. In den letzten zwei Jahren der Anstellung war er krankheitsbedingt arbeitsunfähig für seine bisherige Funktion als Hauswart. Deshalb kündigte die Schule den Arbeitsvertrag. Sodann kürzte die Schule die Entschädigungszahlung für Arbeitsunfähigkeit um 40 %, weil gemäss einem vertrauensärztlichen psychiatrisches Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 40 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe.

Gegen diesen Entscheid führten wir Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten die weitere Ausrichtung der ganzen Entschädigungszahlung von 100 % in Höhe des bisherigen Lohnes.

Gemäss Kantonsgericht gilt im öffentlichen Personalrecht der konkrete, auf die Situation des Arbeitnehmers bezogene Arbeitsmarkt. Unter anderem mangels genügender Bemühungen seitens der Arbeitgeberin zur Anpassung des Arbeitsverhältnisses seien an die Zulässigkeit der Kürzung der Entschädigungszahlung strenge Anforderungen zu stellen. Es gehe nicht an, ein Arbeitsverhältnis wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit aufzulösen und dann gleichsam Zug um Zug diese Arbeitsunfähigkeit teilweise wieder zu verwerfen, um so dem Arbeitnehmer nach bereits kurzer Zeit den Entschädigungsanspruch zu kürzen. Die im kantonalen Personalrecht vorgesehene Entschädigungszahlung bei Arbeitsunfähigkeit berücksichtige das besondere Schutzbedürfnis und mildere die finanziellen Konsequenzen einer Kündigung. Dieser Schutz entfalle nur bei vorbehaltloser und konstanter Arbeitsfähigkeit. Eine vorübergehende oder phasenweise Besserung des Gesundheitszustandes erlaube keine Kürzung der Entschädigungszahlung. Die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit einer Kündigung sei ausgeprägt. Wenn keine dauernde Genesung der Gesundheit vorliege sei es nicht gerechtfertigt, die ehemalige Arbeitgeberin aus der Zahlungspflicht zu entlassen und das Risiko auf die Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung) abzuwälzen. Unser Klient habe aufgrund des fortgeschrittenen Alters, seines Gesundheitszustandes und der nicht konstanten gesundheitlichen Besserung kaum reelle Chancen, auf dem konkreten Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Davon würden auch die zahlreichen erfolglosen Arbeitsbemühungen zeugen. Aufgrund der gesamten Umstände sei kaum denkbar, dass er für die eineinhalb Jahre bis zur Pension noch eine Stelle finden würde. Er habe daher Anspruch auf volle Entschädigung und die von der Schule verfügte Kürzung der Lohnfortzahlung sei unrechtmässig.

 

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Juli 2010 (publiziert in LGVE 09 234 1)

Unzulässigkeit einer Kündigung mangels Mahnung und sachlichem Kündigungsgrund: Ein Spital kündigte einer Pflegefachfrau, nachdem sich diese gegen interne Missstände eingesetzt hatte. Das Gericht kam zu folgender Einschätzung: Zwar kann ein grundlegend gestörtes Vertrauensverhältnis einen sachlichen Grund für eine Entlassung darstellen. Die Absicht der Mitarbeiterin, ein von ihr verfasstes Dokument über die Arbeitssituation intern zu verteilen, stellt aber noch keinen Vertrauensbruch dar, welcher objektiv betrachtet eine Kündigung rechtfertigt. Ein solches Vorgehen wird von der Meinungsäusserungsfreiheit geschützt. Vor der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses muss zudem grundsätzlich eine schriftliche Mahnung erfolgen, welche unmissverständlich die kritisierten Pflichtverletzungen, Leistungs- oder Verhaltensmängel rügt. Das Gericht hat mangels Mahnung und sachlichem Kündigungsgrund die Rechtswidrigkeit der Kündigung festgestellt.

 

Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden vom 14. April 2008 (VA 07 18)

Feststellung der Unzulässigkeit der Kündigung einer kantonalen Angestellten (Museumsdirektorin). Die Gekündigte durfte sich zum Nachweis der unsachlichen Kündigung auf zufällig entdeckte E-Mails zwischen direktem Vorgesetzten und dem Regierungsrat stützen. Der Inhalt des E-Mail-Verkehrs bildete für das Gericht beredtes Abbild einer konstruierten und unzulässigen Kündigung.