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Sozial­versiche­rungs­recht

Urteil Bundesgericht vom 22. Januar 2019 (8C_228/2018)

Unser Rechtsanwalt Bruno Häfliger hat einen Musterprozess zur Prämienverbilligung geführt und vor Bundesgericht gegen den Kanton Luzern gewonnen: Die Obergrenze für das Einkommen für Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen (bis 25-jährig) in Ausbildung sei im Jahr 2017 mit CHF 54'000 im Kanton Luzern zu tief. Es ist mit Sinn und Geist der bundesrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar, wenn nur gerade der unterste Bereich der «mittleren Einkommen» eine Prämienverbilligung erhält.

Mit dem Entscheid erhalten rund 8'000 Luzerner Familienhaushalte Prämienverbilligung für das Jahr 2017. Zudem hat der Entscheid schweizweit Auswirkungen auf die Debatte, wo die Grenze für den Anspruch auf Prämienverbilligung zu ziehen ist.

Weiterführende Artikel zum Thema finden Sie hier:

Zeitungsartikel zentralplus vom 26.1.2019
Zeitungsartikel NZZ vom 27.1.2019

 

Urteil Bundesgericht vom 2. August 2017 (8C_147/2017)

Mit Urteil vom 2.8.2017 hat das Bundes­gericht unsere Beschwerde gegen eine Verfügung der Unfall­versicherung und das kantonale Gerichts­urteil gutgeheissen.

Nach fast 15 Jahren Renten­ausrichtung wegen eines HWS-Distorsions­traumas wollte die Unfall­versicherung die Rente einstellen, weil gegenüber Unfall­folgen die Krankheits­folgen zugenommen hatten. Das kantonale Gericht hatte dies geschützt.

Das Bundesgericht erwog, die Revision sei zwar zulässig. Der Renten­bezug während fast 15 Jahren sei aber eine implizite Anerkennung einer entsprechenden Erwerbs­unfähigkeit. Daher könne keine besondere Anstrengung zur Über­windung der Arbeits­fähigkeit verlangt werden. Das UVG-Adäquanz­kriterium der «erheblichen Arbeits­unfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen» sei deshalb erfüllt. Das Kriterium «erhebliche Komplikationen» könne auch eine hier vorliegende unfall­fremde Erkrankung erfüllen. Und auch das Kriterium «erhebliche Beschwerden» sei angesichts der fast 15 Jahre dauernden Beschwerdepersistenz mit Renten­bezug erfüllt. Die Beschwerden seien daher adäquat unfall­kausal, und eine Renten­aufhebung mit Verneinung der Adäquanz nicht zulässig (E. 5.2 - 5.4). Nun müssten die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 geprüft werden.

 

Urteil Bundesgericht vom 31. August 2016 (8C_325/2016)

Unser Klient litt seit vielen Jahren an psychischen Störungen und einer Suchtmittelkrankheit. Mehrfach lehnte die Invalidenversicherung ein Leistungsbegehren ab. Nach einem weiteren, erfolglosen Wiedereingliederungsversuch machte unser Klient eine gesundheitliche Verschlechterung geltend und meldete sich erneut bei der IV an. Diese lehnte das Leistungsbegehren abermals ab. Nach der Mandatierung führten wir dagegen Beschwerde vor Kantonsgericht, welches den Standpunkt der IV schützte. Gegen das kantonale Urteil führten wir Beschwerde ans Bundesgericht und beantragten, die IV habe auf das Leistungsbegehren einzutreten und Leistungen zu prüfen.

Das Bundesgericht erwog, zwar sei keine neue Diagnose hinzugetreten. Der Eingliederungsversuch sei jedoch trotz langjähriger Therapie gescheitert. Gemäss behandelndem Arzt bestehe eine bleibende Erkrankung, welche mit medizinischen Massnahmen und auch Therapie nicht verbessert werden könne (Seite 7 E. 4.2). Der letzte Arbeitgeber bestätige eine gesundheitliche Verschlechterung. Dies entspreche auch der Beurteilung der Ärzte der Luzerner Psychiatrie. Auch wenn eine neue Diagnose fehle und schon früher eine 50-prozentige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sei gleichwohl aufgrund der beruflichen Entwicklung davon auszugehen, dass sich die Prognose der vollen Arbeitsfähigkeit der Gutachter nicht habe umsetzen lassen (Seite 8-9 E. 4.5). Eine rentenrelevante Verschlechterung der Gesundheit sei daher glaubhaft, weshalb die IV-Stelle auf die neue Anmeldung eintreten und Leistungen prüfen müsse (Seite 9 E. 4.6). Entsprechend hiess das Bundesgericht unsere Beschwerde gut.

 

Urteil Bundesgericht vom 5. Mai 2015 (8C_116/2015)

Unsere Klientin war Medizinstudentin. Sie verunfallte auf dem Weg in eine Arztpraxis, in der sie ein Tutoriat absolvierte (von Uni vorgeschriebenes Praktikum). Die Unfallversicherung stellte sich auf den Standpunkt, sie sei als Studentin nicht obligatorisch UVG-versichert. Dagegen erhoben wir Beschwerde. Das Kantonsgericht sowie das Bundesgericht bejahten die obligatorische UVG-Versicherungsdeckung. Gemäss Bundesgericht kann der Begriff des Arbeitnehmers im UVG erheblich von jenem im OR abweichen. Das Bundesgericht betont das Interesse an einem umfassenden Versicherungsschutz. Sobald ein Bedürfnis nach UVG-Schutz infolge Betriebsgefahr besteht, rechtfertigt sich ein UVG-Obligatorium. Nichts daran ändern andere Vereinbarungen zwischen Einsatzbetrieb und Lehrstätte. Das Urteil des Kantonsgerichts ist sehr ausführlich und detailliert begründet. Darin finden sich weitere Informationen zum Fall sowie überzeugende rechtliche Erwägungen.

Rezension in der Tagespresse: Tages-Anzeiger | 20 Minuten

 

Urteil Bundesgericht vom 21. November 2014 (8C_620/2014)

Das Bundesgericht bejahte die Leistungspflicht der Unfallversicherung für eine unfallähnliche Körperschädigung:
Unsere Klientin hatte versucht, auf einer Wiese ein Rad zu schlagen. Dabei riss die Oberschenkelmuskulatur ab. Die Unfallversicherung verneinte einen ungewöhnlichen äusserlichen Faktor wie auch eine ungewöhnliche körperliche Beanspruchung; deshalb liege weder ein Unfall, noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor.

Dies sahen das Kantonsgericht und das Bundesgericht anders und gaben unserer Klientin Recht: Das Rad (Handstützüberschlag) beanspruche den Körper mehr als normal und sei kein normaler Bewegungsablauf. Beim Rad bestehe ein erhöhtes Gefährdungspotenzial. Die dabei erlittene Muskelverletzung sei eine unfallähnliche Körperschädigung, weshalb die Unfallversicherung leistungspflichtig werde (E. 3.3.3).

 

Urteil Bundesgericht vom 29. August 2013 (8C_447/2013)

Ein Mann mit einer gesundheitlichen Einschränkung des rechten Vorderarms bezog seit 2002 eine Viertelrente der Invalidenversicherung. Nach rund zehn Jahren stellte sich die IV auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand habe sich verbessert, weshalb die Rente in einem Revisionsverfahren aufgehoben wurde.

Eine Beschwerde des Versicherten ans kantonale Gericht wurde abgewiesen.

Erst die Beschwerde ans Bundesgericht führte zum Erfolg:
Gemäss Bundesgericht hat die IV keine Verbesserung der Gesundheit nachgewiesen. Vielmehr war die medizinische Einschätzung der IV aus dem Jahr 2011 eine abweichende Neubeurteilung des gleich gebliebenen Gesundheitszustands, die revisionsrechtlich unbeachtlich ist.

Die IV wurde daher verpflichtet, die Rente weiter auszurichten, weshalb er auch weiterhin die Rente der Pensionskasse erhielt.

 

Urteil Bundesgericht vom 29. August 2013 (8C_447/2013)

Gemäss den Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a können Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG) gesprochen wurden, aufgehoben werden, wenn keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG vorliegt. Eine solche Revision nach IV 6a ist aber nicht möglich, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt, in dem die IV die Rentenüberprüfung einleitet, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezieht.

Die Invalidenversicherung argumentierte, massgeblich für den Beginn der 15-Jahres-Frist sei der Zeitpunkt, in welchem die Rente verfügt worden war.

Das Bundesgericht pfiff die Invalidenversicherung zurück:
Die Frist beginne mit dem Anspruchsbeginn auf eine Rente. Nur dieser vermöge die lange währende, auf 15 Jahre bezifferte Absenz vom Arbeitsmarkt und die sich daraus ergebende faktische Aussichtslosigkeit von (Wieder-) Eingliederungsmassnahmen zu belegen. Weil die Versicherte hier seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog, durfte die IV diese nicht mit Verweis auf die IV-Revision 6a aufheben.

 

Urteil Bundesgericht vom 15. April 2013 (8C_880/2012)

Die halbe Rente eines Paraplegikers war vor einigen Jahren von der IV auf eine Dreiviertelrente erhöht worden. Später erachtete die IV ihren früheren Entscheid als falsch und wollte auf eine Viertelsrente kürzen. Das Bundesgericht liess dies nicht zu und hob ein kantonales Verwaltungsgerichtsurteil auf, das der IV Recht gegeben hatte:

Laut Bundesgericht hatten sich die erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitsschadens verändert, was die Erhöhung der halben auf eine Dreiviertelrente als vertretbar erscheinen lässt. Der Rentenerhöhungsentscheid der IV ist deshalb nicht zweifellos unrichtig, weshalb die Invalidenversicherung die Rente nun nicht mittels Wiedererwägung kürzen darf.

 

Urteil Bundesgericht vom 13. August 2007 (U 364/06)

Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestützt auf die EMRK wird bestätigt.

 

Urteil Eidg. Versicherungsgericht vom 23. November 2006 (U 369/05)

Das Bundesgericht schliesst aufgrund von Arztberichten, welche erst nach Erlass des Einspracheentscheides entstanden und erst vor EVG aufgelegt wurden, dass der Fall zu früh abgeschlossen worden sei.

 

Urteil Bundesgericht vom 18. September 2007 (U 535/06)

Das Bundesgericht bestätigt seine Praxis zum Schädel-Hirntrauma. Die Diagnose einer Anpassungsstörung weise deutlich auf einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis hin.