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Familienrecht / Scheidungsrecht

Urteil Bundesgericht vom 2. September 2016 (5A_22/2016)

In diesem Grundsatzurteil (Bundesgericht urteilte in 5er-Besetzung) befindet das Bundesgericht über die Frage der elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern.

Mit einer Gesetzesrevision hat der Gesetzgeber die gemeinsame elterliche Sorge neu als Standard erklärt. Lange Zeit war strittig, ob ein erheblicher Konflikt zwischen den Eltern die Zuteilung der Alleinsorge rechtfertigen kann. Dies bejaht das Bundesgericht zwar grundsätzlich. Im vorliegenden Urteil hat das Bundesgericht aber klar festgehalten, dass die Alleinsorge nur dann in Frage kommen kann, wenn dadurch das Kindswohl verbessert wird.

 

Urteil Bundesgericht vom 9. Juli 2013 (5A_209/2013)

In einer Scheidung war streitig, nach welcher Methode der Scheidungsunterhalt der Ehefrau bemessen werden müsse. Das Obergericht hatte die Methode der Überschussverteilung angewandt. Das Bundesgericht hielt fest, das Gesetz schreibe keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Das kantonale Gericht habe diesbezüglich ein Ermessen, in welches das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreife (E. 3.5). Der Unterhaltsschuldner erzielte ein relativ hohes monatliches Einkommen von Fr. 7'460.– und die Ehefrau ein solches von Fr. 3'800.–, zusammen somit Fr. 11'400.–. Es lagen demnach gehobene finanzielle Verhältnisse vor. Dessen ungeachtet bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Luzerner Obergerichts, wonach die Methode der Existenzminimaberechnung mit Überschussverteilung hier sachgerecht sei.

 

Entscheid Bundesgericht vom 19. Juli 2007 (Nr. 22 07 73)

Für die Bewilligung des Getrenntlebens im Trennungsverfahren nach Art. 175 ZGB genügt der unverrückbare Trennungswille eines Ehepartners. Einer weiteren Begründung (ernstliche Gefährdung der Persönlichkeit durch das Zusammenleben etc.) bedarf es nicht.

 

Urteil Bundesgericht vom 11. November 1999 (5 P. 331/1999)

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren: Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut, weil das Obergericht für den selbständigerwerbenden Unterhaltspflichtigen mit Einzelfirma nur den Eigenlohn und nicht auch den Geschäftsgewinn für die Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigte.