Opferhilfe
Urteil Obergericht Luzern vom 4. März 2002 (1A.165/2001)
Die unentgeltliche Prozessführung des Opfers erfasst nicht die Gegenanwaltskosten, welche dem Opfer bei einem Freispruch auferlegt werden. Daher könnte die drohende Kostenauflage bei Prozessverlust ein «psychologisches» Hindernis für die Interessenwahrung darstellen. Die Opferberatungsstelle hat daher zu prüfen, ob zur gehörigen Wahrung der Interessen des Opfers Kostengutsprache im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG für die Gegenanwaltskosten zu erteilen ist.
Urteil Bundesgericht vom 8. Dezember 2001 (1A.252/2000)
Grundsätzlich besteht Anspruch des Opfers auf Entschädigung des Haushaltschadens.